"VERÄNDERUNGEN PASSIEREN IN KLEINEN SCHRITTEN"
"E PLURIBUS UNUM"
Das Eine entsteht aus den Vielen (gedruckt auf jeder Eindollarnote)
"Dabei ist Einzigartigkeit unser Ziel – Einmaligkeit ist Zufall!
Man nehme: "Alles was wir können, was wir sind, was wir haben auf einen Seite und alles was wir gerne haben wollen, was wir gerne wären und was wir gerne könnten auf der anderen Seite".
Dazwischen liegt der Erfolg des Vereins!
Der Verein
Der Verein Regionalmanagement Bezirk Imst (Regio Imst) ist ein gemeinnütziger Verein, der von den Gemeinden des Tiroler Oberlandes vor mehr als 10 Jahren mit Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gegründet wurde. Die Regio Imst ist ein integrativer Bestandteil der Österreichischen und Tiroler Regionalpolitik und möchte in der Region durch das Initiieren von Impulsprojekten positive Entwicklungen bewirken. Dabei stellt sich die Frage welche Bedingungen muss ein erfolgreiches Projekt erfüllen:
- Die Region steht im Mittelpunkt
- Die Bevölkerung arbeitet mit
- Die regionale Wirtschaft kooperiert
- Kreativität und Phantasie
- Die Erfahrungen anderer nutzen
Der Verein kann inzwischen auf zahlreiche Projekte in allen Bereichen des sozialen Spektrums verweisen und wird auch in Zukunft seine Tätigkeit weiter ausbauen. In diesem Kontext kann der Verein aufgrund des Förderstatus des Bezirkes auf verschiedene Förderprogramme auf nationaler und europäischer Ebene zugreifen. Eingebettet in ein breites Netzwerk von Trägern, Förderern und Partnern ist der Regio Verein ein wichtiger Motor in der Entwicklung des Bezirkes als Plattform für lokale, nationale und internationale Begegnung.
Fusion des Vereins IRI (Initiative Regionalentwicklung und Raumordnung im Bezirk Imst) mit dem
Verein LEADER+ zum Verein Regionalmanagement Bezirk Imst (Regio Imst)
Statuten des Vereins Regionalmanagement Bezirk Imst - März 2009
§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "REGIONALMANAGEMENT BEZIRK IMST" (kurz "Regio Imst"). Er hat seinen Sitz in Roppen und erstreckt seine Tätigkeit auf den politischen Bezirk Imst (in der Folge "Bezirk" genannt), einschließlich der Zusammenarbeit mit angrenzenden Regionen sowie transregionalen und transnationalen Kooperationen.
§ 2) Zweck des Vereines
Zweck des Regionalmanagements ist die Unterstützung einer eigenständigen und nachhaltigen Entwicklung des Bezirks und die Stärkung der regionalen Identität unter anderem durch:
- die Erarbeitung, Unterstützung der Umsetzung, Evaluierung und Weiterentwicklung von sektorübergreifenden Strategien für eine eigenständige und nachhaltige Entwicklung des Bezirks und seiner Teile, sowie die Durchführung dazu erforderlicher Analysen in allen relevanten wirtschaftlichen, kulturellen, ökologischen und gesellschaftlichen Bereichen;
- die Schaffung einer Plattform für die zielgerichtete Zusammenarbeit aller Interessensvertretungen, Verbände, Vereine und sonstigen Einrichtungen, die sich den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung im Bezirk verpflichtet fühlen (einen besonderen Stellenwert nimmt dabei die Kooperation mit den fünf Planungsverbänden ein);
- die Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Landes, allenfalls auch des Bundes, in Bezug auf deren für den Bezirk relevanten Aktivitäten;
- die Anregung und Unterstützung von innovativen Projekten im Rahmen der Umsetzung der Entwicklungsstrategie;
- allenfalls die Übernahme von Projekt-Trägerschaften, soweit diese im Interesse der Bezirksentwicklung gelegen sind oder kein/e eigene/r TrägerIn vorhanden ist;
- die Mitwirkung an der Umsetzung der für den Bezirk relevanten EU-Förderprogramme, insbesondere der Programme zur Stärkung der territorialen Kooperation (vormals "INTERREG" ) und der LEADER-Achse im Rahmen des ELER-Programmes;
- die Kommunikation über Fragen der Regionalentwicklung im Bezirk und der Erfahrungsaustausch mit anderen Regionalmanagement-Einrichtungen.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und erfolgt unter Wahrung der Gemeinde-, Landes- und Bundeszuständigkeiten.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
- Als ideelle Mittel dienen:
Vorträge, Seminare, Tagungen und Exkursionen
Versammlungen und dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen
Schulungen, Aus- und Weiterbildung
Befragungen udgl.
Herausgabe von unentgeltlichen Publikationen - Als materielle Mittel dienen:
Mitgliedbeiträge
Spenden und Subventionen
Sonstige Zuwendungen
§ 4) Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder sind die Gemeinden des Bezirkes Imst, natürliche und juristische Personen, sowie Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit und fördern die Vereinstätigkeit durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt.
§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft
- 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Die Mitgliedschaft der Gemeinden gilt bis zum Ende der jeweiligen EU-Förderperiode. Ein vorzeitiger Austritt ist nicht möglich. Erfolgt nicht mindestens sechs Monate vor Auslaufen der EU-Förderperiode eine Kündigung, so verlängert sich die Mitgliedschaft um eine weitere EU-Förderperiode.
- Organisationen und juristische Personen können jeweils zum Ende des Vereinsjahres ihren Austritt erklären. Er muss jedoch mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so wird der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. der nachgewiesene Eingang der elektronischen Post maßgebend. Eine Rückzahlung der jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge ist nicht möglich.
- Einzelpersonen können jederzeit aus dem Verein austreten. Eine Rückvergütung des Mitgliedsbeitrages ist nicht möglich.
- Ein Mitglied kann wegen grober Verletzung der Pflichten oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Alle Mitglieder werden zu Vorstandssitzungen eingeladen und können nach belieben daran teilnehmen. Die Mitglieder haben in der Generalversammlung das aktive und passive Stimmrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, Personen zur Wahl der Organe des Vereines nach folgenden Festlegungen zu nominieren:
- Die Gemeinden werden in erster Linie durch die/den BürgermeisterIn oder in Folge durch die/den Bürgermeister-StellvertreterIn oder die/den nominierte/n StellvertreterIn vertreten.
- Sonstige Mitglieder, welche eine juristische Person oder Körperschaft öffentlichen Rechts darstellen, entsenden eine/n bevollmächtigte/n VertreterIn.
- Weiters kann jedes Mitglied Personen für eine Funktion im Vorstand nominieren.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Pflichten:
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden leiden könnte.
- Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und an den Zusammenkünften regelmäßig teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet eine/n StellvertreterIn bekannt zu geben, die/der bei Abwesenheit die Vertretung übernimmt.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge im ersten Quartal des Kalenderjahres in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8) Vereinsorgane
Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind
- die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
- der Vorstand bzw. das LEADER-Entscheidungsgremium (§§ 11 bis 13)
- die Rechnungsprüfer (§ 15)
- das Schiedsgericht (§ 17).
§ 9) Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet innerhalb von 3 Monaten nach Beginn eines jeden Kalenderjahres statt.- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss einer/s gerichtlich bestellten Kurators/in (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
- binnen vier Wochen statt
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/eine/n RechnungsprüferIn (Abs. 2 lit. d) oder durch einer/n gerichtlich bestellten KuratorIn (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per Post, Fax oder E-Mail einzureichen.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Natürliche und juristische Personen, sowie Körperschaften öffentlichen Rechts haben eine Stimme und sind durch ihre VertreterInnen oder StellvertreterInnen stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlen erfolgen schriftlich mittels Stimmzettel. Beschlüsse zur Änderungen der Vereinsstatuten sowie zur Vereinsauflösung bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Obfrau/mann, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10) Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- 2) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.
- Wahl der/des Obfrau/mannes, der/des Kassierin/s und der/des Schriftführerin/s mit ihren jeweiligen StellvertreterInnen.
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11) Vorstand = LEADER-Entscheidungsgremium
- Der Vorstand besteht aus 15 Mitgliedern.
- Davon nehmen sechs Mitglieder eine besondere Funktion ein, und zwar aus Obfrau/mann und StellvertreterIn, SchriftführerIn und StellvertreterIn sowie KassierIn und StellvertreterIn.
- Dem Vorstand gehören die Obleute der vier Planungsverbände (Imst und Umgebung, Pitztal, Ötztal, Inntal und Mieminger Plateau) kraft ihres Amtes an.
- Des Weiteren besteht der Vorstand aus der/dem Bezirkshauptfrau/mann und den Sozialpartnern: Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer und Arbeitsmarktservice.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/s Kuratoin/rs beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Damit der Vorstand zugleich die Aufgaben eines LEADER-Entscheidungsgremiums, welches über die Förderwürdigkeit von Projekten entscheidet, wahrnehmen kann, darf maximal die Hälfte des Vorstandes aus VertreterInnen des öffentlichen Bereiches bestehen. Das restliche Gremium bilden die VertreterInnen aus dem nicht-öffentlichen Bereich. Sollte dies nicht möglich sein muss neben dem Vorstand ein eigenständiges Entscheidungsgremium eingerichtet werden.
- Die Funktionsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/mann, bei dessen Verhinderung von seiner/m StellvertreterIn, schriftlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vorstandssitzung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, beschlussfähig ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt die/der Obfrau/mann, bei Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Die VertreterInnen der Arbeitsgruppen können entsprechend der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen beigezogen werden, haben dort jedoch kein Stimmrecht.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines gewählten Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Bei Vorstandsmitgliedern erlischt das Vorstandsmandat mit Verlust des Gemeinderatsmandates. Dies gilt nicht für die im §11 Abs. 1 letzter Satz genannten Vorstandsmitglieder (Bezirkshauptfrau/mann und Sozialpartner).
- Die Generalversammlung kann jederzeit einzelne oder alle gewählten Vorstände entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung der neuen Vorstandsmitglieder in Kraft.
- Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12) Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung und Umsetzung des Arbeitsprogrammes
- Ausübung der Funktion eines LEADER-Entscheidungsgremiums oder dieses einrichten
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie Führung eines Vermögensverzeichnisses
- Erstellung des Haushaltsvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung und der Arbeitsgruppen in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten.
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Bestellung der Mitglieder der Arbeitsgruppen
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
§ 13) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die/der Obfrau/mann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die/der SchriftführerIn unterstützt die/den Obfrau/mann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die/der Obfrau/mann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Obfrau/manns, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der/des Obfrau/manns und der/des Kassierin/s. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Unterschrift eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Die/der Obfrau/mann beruft die Generalversammlung, die Arbeitsgruppen und den Vorstand ein und führt dort den Vorsitz.
- Bei Gefahr im Verzug ist die/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- In besonders dringenden Fällen ist die/der Obfrau/mann berechtigt, einen Rundlaufbeschuss des Vorstandes einzuholen.
- Die/der SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereines verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der/des Obfrau/manns, der/des Schriftführerin/s oder der/des Kassierin/s ihre StellvertreterInnen.
§ 14) Die Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen sollten aus maximal fünfzehn Personen bestehen, denen die gesamtheitliche und nachhaltige Entwicklung des Bezirkes ein besonderes Anliegen ist und die diesbezüglich über besondere Kenntnisse verfügen.
Es ist erwünscht, dass neben Vereinsmitgliedern und den Mitgliedern des Vorstandes auch Nichtmitglieder in den Arbeitsgruppen mitarbeiten.
Aufgaben der Arbeitsgruppen
- Entwicklung und Begleitung von Projekten
- Fachliche Beratung des Vorstandes insbesondere bei der Strategieentwicklung und bei der Entwicklung und Begleitung von Projekten;
- Bearbeitung von speziellen Fragestellungen auf Ersuchen des Vorstandes.
- Mitwirkung an Kommunikationsmaßnahmen
§ 15) Die Rechnungsprüfer
- Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und auf die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Den RechnungsprüferInnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
- Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- An allen Sitzungen, in denen Prüfungsberichte der RechnungsprüferInnen auf der Tagesordnung stehen, haben die RechnungsprüferInnen teilzunehmen. Um einen laufenden Einblick in den Geschäftsverlauf des Vereins zu gewährleisten, ist eine regelmäßige Teilnahme der RechungsprüferInnen an Vorstandssitzungen erwünscht.
- Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 12.
§ 16) Freiwillige Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und bei zwingender Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder, nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vermögen muss einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der § 34 ff BAO - vorzugsweise einer solchen, die gleiche oder ähnliche Zwecke, wie der Verein verfolgt - zukommen. Dabei ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
- Bei einem Wegfall des Vereinszweckes gilt für das verbleibende Vermögen § 16.2.
§ 17) Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.





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